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Die Initiative zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages geht fast immer vom Arbeitgeber aus. Damit versuchen Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer schnell, rechtssicher und häufig auch relativ günstig aufzulösen. Als Anwälte für Arbeitsrecht möchten wir Ihnen den Tipp geben, dem Druck des Arbeitgebers zu widerstehen. Unterzeichnen Sie den Aufhebungsvertrag nicht an Ort und Stelle. Die dortigen Konditionen und die Höhe des Aufhebungsvertrags lassen im ersten Angebot des Arbeitgebers oft zu wünschen übrig. Überdies hinaus sind vor dem Abschluss auch die Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld I in den Blick zu nehmen. Gerne beraten wir Sie in unserer Kanzlei bei Hamburg umfassend und höchst individuell. Nachstehend lassen wir Ihnen erste Informationen zum Aufhebungsvertrag zukommen.
Den Weg über den Aufhebungsvertrag wählt der Arbeitgeber immer dann, wenn er sich einem Erfolg im Kündigungsschutzprozess bei Ausspruch einer Kündigung nicht sicher sein kann. Nicht immer liegt die Sach- und Rechtslage so einfach, dass Arbeitgeber die Erfolgsaussichten in einem Kündigungsschutzprozess mit endgültiger Gewissheit vorhersagen können. In solchen Fällen versuchen Arbeitgeber mit steigender Beliebtheit, Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen. Für die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages ist es erforderlich, dass dieser gemäß § 623 BGB schriftlich abgeschlossen wird. Dazu ist eine Unterschrift sowohl des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers unter den Vertrag vonnöten. Bei Nichteinhaltung dieser Formvorgabe ist der Aufhebungsvertrag unwirksam.
Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages sind Arbeitnehmer an deren Inhalt gebunden. Dies ist Ausfluss der Privatautonomie, die das gesamte Zivilrecht (und das Arbeitsrecht) durchzieht. Solche Verträge können auch Anwälte im Nachhinein daher nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen beseitigen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlangt von Arbeitgebern aber die Achtung des Gebots des fairen Verfahrens. Das bedeutet, dass Arbeitgeber den Beschäftigten bei einem Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages Bedenkzeit einräumen müssen. Die Beschäftigten sollen nicht überrumpelt und unter Druck gesetzt werden.
Eine Lossagung vom Aufhebungsvertrag ist gleichwohl nur ausnahmsweise möglich. Dies z.B. in Fällen, wenn der Arbeitnehmer durch eine widerrechtliche Täuschungshandlung des Arbeitgebers oder eine Drohung zur Vertragsunterzeichnung bewegt worden ist. Nicht selten konfrontieren Arbeitgeber die Beschäftigten mit Anschuldigungen, die eine verhaltensbedingte oder eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen können. In diesen Situationen könnte eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages erfolgreich sein. Ansonsten muss sich der Arbeitnehmer an seiner Unterschrift festhalten lassen. Als Anwälte haben wir gleichwohl vor dem Arbeitsgericht Hamburg bereits Fälle verhandelt, in denen eine Anfechtung erfolgreich war.
Das erste Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages spiegelt in aller Regel nicht wider, was er tatsächlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abfindung zu zahlen bereit ist. Als Anwälte für Arbeitsrecht wissen wir das. Im Gegenteil, der Arbeitgeber gibt im Normalfall ein niedriges Angebot ab, das aber aus Sicht des Arbeitnehmers hoch genug ist, um ernsthaft darüber nachzudenken. Auch wenn die im Aufhebungsvertrag offerierte Abfindung attraktiv erscheint, sollte aufgrund des oft bestehenden Verhandlungspotenzials nicht dem ersten Impuls gefolgt werden, den Vertrag zu unterzeichnen. Teilen Sie dem Arbeitgeber mit, dass Sie Bedenkzeit benötigen. Und lassen Sie das Angebot in der Zwischenzeit von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Ein besonnenes Vorgehen kann Ihnen viel Geld zusätzlich einbringen.
Neben der Abfindung gibt es weitere Punkte, die es beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu berücksichtigen gilt. Arbeitnehmer sind gut beraten, den Aufhebungsvertrag ganzheitlich zu beurteilen. Weitere Regelungen sollten sich z.B. auf die folgenden Aspekte beziehen:
Erläuterungsbedürftig ist hier vor allem die Sprinterregelung. Durch sie haben Beschäftigte die Möglichkeit, ihr Arbeitsverhältnis mit einer kurzen Ankündigungsfrist zu kündigen. Das macht dann Sinn, wenn Sie noch im laufenden Arbeitsverhältnis eine neue Beschäftigung gefunden haben. Die Gehälter, die der Arbeitgeber durch die vorzeitige Kündigung einspart, werden auf den Abfindungsanspruch dazuaddiert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren hierbei von der Sozialversicherungsfreiheit.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat jedoch einen gewichtigen Nachteil. Sollten Sie berechtigt sein, nach Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld I zu beziehen, könnte die Agentur für Arbeit Ihnen eine Sperrzeit auferlegen. Mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages hätten Sie aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt. Dies würde nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu einer Sperrzeit von 3 Monaten führen. Außerdem würde es zu einer Kürzung der Anspruchsdauer um 3 Monate kommen. Nur wenn eine Kündigung z.B. aus betriebsbedingten Gründen unvermeidlich ist (Abteilung wird ins Ausland outgesourced), kann eine Sperrzeit trotz des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages umgangen werden. In einer solchen Konstellation bietet es sich an, den Grund für den Aufhebungsvertrag explizit im Aufhebungsvertrag festzuhalten.
Wir raten dringend, vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages stets Rücksprache mit der zuständigen Bundesagentur für Arbeit in Hamburg zu halten. Holen Sie sich das „Grüne Licht“ der Bundesagentur vor der Unterzeichnung des Vertrages. Vereinbaren Sie hierzu mit der Agentur einen Termin und nehmen Sie den Aufhebungsvertrag mit. Im Termin wird die Agentur nach den Hintergründen für den Aufhebungsvertrag fragen. Bei betriebsbedingten und personenbedingten Gründen besteht die Möglichkeit, dass die Agentur Sie von Nachteilen freihält.
Ungeachtet dessen sollten Sie im Aufhebungsvertrag sicherheitshelber regeln, dass der Arbeitgeber im Fall einer Sperrzeit gleichwohl die finanziellen Nachteile des Arbeitnehmers zu tragen hat.
Ob Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen sollten oder nicht, muss stets im Einzelfall beurteilt werden. Lassen Sie sich z.B. durch eine zeitliche Befristung des Angebots nicht psychisch unter Druck setzen. Teilen Sie dem Arbeitgeber vielmehr mit, dass Sie mit Ihrem Anwalt für Arbeitsrecht Rücksprache halten möchten. Nicht selten sind mehrere Verhandlungsrunden erforderlich, bis sich das gewünschte Ergebnis einstellt. Zuweilen ist der lange Weg über eine Kündigung notwendig, um das beste Verhandlungsergebnis und eine hohe Abfindung zu erzielen.
In jedem Fall ist die Einschaltung von Anwälten zu empfehlen. Beim Aufhebungsvertrag stellen sich vielschichtige rechtliche Probleme, die nur mit einem erfahrenen Anwalt in den Griff bekommen werden können. Zudem profitieren Sie unmittelbar von dem Verhandlungsgeschick und erzielen auf diese Weise eine höhere Abfindung. Die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts verbundenen Kosten werden dadurch relativiert.
Sollte der Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag zur Unterzeichnung vorlegen, besprechen wir mit Ihnen ganz unverbindlich, welches Vorgehen in Ihrem Fall am sinnvollsten ist. Die Höhe der Abfindung kann bei der Entscheidungsfindung eine gewichtige Rolle spielen. Genauso gut können aber andere Erwägungen für einen schnellen Abschluss streiten. Gerne klären wir mit Ihnen Ihre Möglichkeiten.
ALC Arbeitsrecht ist Ihre Kanzlei, wenn Sie eine auf Arbeitnehmer und Betriebsräte spezialisierte, rechtliche Begleitung suchen. Sie können uns mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht betrauen.
Das Rechtsdienstleistungsportfolio der ALC Anwaltskanzlei wird für Sie ergänzt im Rahmen unseres ganzheitlichen Ansatzes durch Schulungen, betriebswirtschaftliche und personalwirtschaftliche Beratung, sowie durch IT-Systemberatung.
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