Beteiligung des Betriebsrats bei der Berufsbildung

Dem Betriebsrat stehen Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte auch im Zusammenhang der Berufsbildung der Arbeitnehmer zur Seite. Die Berufsbildung meint dabei nicht nur die die Ausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz. Auch die Fortbildung sowie Schulungsmaßnahmen jedweder Art sind hiervon erfasst. Entscheidend ist stets, dass der Arbeitnehmer durch Maßnahmen in die Lage versetzt wird, seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Kennzeichnend ist weiter, dass Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die für die Ausübung der Arbeitsleistung erforderlich sind.

Beratungs- und Vorschlagsrecht

Gemäß § 96 Abs. 1 BetrVG haben die Betriebspartner die Berufsbildung der Arbeitnehmer fördern. Auf Verlangen des Betriebsrats ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln, um zu einer Einschätzung hinsichtlich des in der Zukunft liegenden Qualifikationsbedarf der Arbeitnehmer zu kommen. Dem Betriebsrat steht diesbezüglich ein Beratungs- und Vorschlagsrecht zu. Er kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Berufsbildung im Betrieb machen.

Echte Mitbestimmung bei möglichem Qualifikationsmangel

Nach § 97 Abs. 1 BetrVG steht dem Betriebsrat weiterhin ein Beratungsrecht insoweit zu, als es um die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen oder die Teilnahme an außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen geht. Ein „echtes“ Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ergibt sich aus § 97 Abs. 2 BetrVG: Plant der Arbeitgeber Maßnahmen, die für Arbeitnehmer einen Qualifikationsmangel zur Folge haben können, hat der Betriebsrat bei er Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Es handelt sich um eine präventive Form der Beschäftigtensicherung. Die Kosten der Maßnahme der betrieblichen Bildungsmaßnahme sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Betriebliche Berufsbildung nach § 98 BetrVG

Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung ist durch § 98 BetrVG abgesichert. Die Mitbestimmung bezieht sich dabei grundsätzlich nur auf „Wie“ der betrieblichen Bildungsmaßnahme. Der Arbeitgeber kann vorbehaltlich des § 97 Abs. 2 BetrVG frei über die Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung befinden. Das Mitbestimmungsrecht ist hinsichtlich der Durchführung einer Berufsbildungsmaßnahme umfassend. Es bezieht sich nach § 98 Abs. 2 BetrVG auch darauf, wer die Maßnahme durchführen soll. Der Betriebsrat kann bei fehlender persönlicher oder fachliche Eignung oder einer Aufgabenvernachlässigung der Bestellung widersprechen; bei fehlendem Einvernehmen kann der Betriebsrat eine arbeitsgerichtliche Entscheidung erwirken. Darüber hinaus kann der Betriebsrat gemäß § 98 Abs. 3 BetrVG Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen an der Bildungsmaßnahme machen. Im Streitfall entscheidet nach § 98 As. 4 BetrVG die Einigungsstelle.

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