Informationen zum Anspruch auf Teilzeit

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu verringern und nur noch in Teilzeit zu erbringen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Arbeitgeber können dem Teilzeitverlangen nur in bestimmten Fällen widersprechen.

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeit in Teilzeit

Nach dem Gesetz können Arbeitnehmer verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Diesen Anspruch können Arbeitnehmer allerdings erst geltend machen, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber länger als sechs Monate bestanden hat. Zudem muss der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Erforderlich ist die Mitteilung der gewünschten Verringerung an den Arbeitgeber. Zudem kann der Arbeitnehmer auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit übermitteln.

Betriebliche Gründe als Ablehnungsgrund für die Teilzeit

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Wünschen der Arbeitnehmer zu entsprechen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn betriebliche Gründe dem Verlangen des Arbeitnehmers entgegenstehen. Betriebliche Gründe sind z.B. gegeben, wenn durch die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht würden. Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung seine Entscheidung mitteilen. Tut er dies nicht, verringert sich die Arbeitszeit gemäß dem Verlangen des Arbeitnehmers und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit gilt als festgelegt. Hiervon kann der Arbeitgeber sodann nur in absoluten Ausnahmefällen abrücken. Wenn der Arbeitgeber das Verlangen des Arbeitnehmers rechtzeitig ablehnt, bleibt dem Arbeitnehmer nur der Weg zum Arbeitsgericht. Als Anwälte für Arbeitsrecht können wir Sie hierbei unterstützen.

Bisher kein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit

Nach erfolgreicher Verringerung der Arbeitszeit haben Arbeitnehmer grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit. Sie sind nach aktueller Rechtslage lediglich bei entsprechenden freien Arbeitsplätzen bei gleicher Eignung vorrangig zu berücksichtigen. Im Koalitionsvertrag der neuen Regierung ist allerdings eine Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in diesem Punkt vorgesehen. Wann die Regierung ein entsprechendes Änderungsgesetz verabschiedet, steht aber noch nicht fest. Auch die genauen Voraussetzungen für eine Rückkehr von Teilzeit in Vollzeit sind noch nicht bekannt.

Unser Ansatz

ALC Arbeitsrecht ist Ihre Kanzlei, wenn Sie eine auf Arbeitnehmer und Betriebsräte spezialisierte, rechtliche Begleitung suchen. Sie können uns mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht betrauen.

Das Rechtsdienstleistungsportfolio der ALC Anwaltskanzlei wird für Sie ergänzt im Rahmen unseres ganzheitlichen Ansatzes durch Schulungen, betriebswirtschaftliche und personalwirtschaftliche Beratung, sowie durch IT-Systemberatung.

Diese zusätzlichen Leistungen werden bei Bedarf in unserem Auftrag durch die Betriebsrat Consulting GmbH/ Hamburg erbracht. Die Anforderungen des § 43 e BRAO betreffend den Schutz sämtlicher Daten aus dem Mandatsverhältnis werden von uns dabei selbstverständlich strikt beachtet.
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