Informationen zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit für die Dauer von 6 Wochen. Der Anspruch setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen bestanden hat. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers muss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allein ursächlich für die Verhinderung der Arbeitsleistung sein. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt ferner voraus, dass der Arbeitnehmer seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht zu verschulden hat.

Wann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt

Von einem Verschulden ist stets dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer besonders fahrlässig oder gar vorsätzlich die Arbeitsunfähigkeit durch ein nach dem Maßstab eines verständigen Menschen im eigenen Interesse nicht mehr hinnehmbares Verhalten herbeiführt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer betreibt den Kampfsport Martial Arts, bei dem er mangels eines entsprechenden Trainings- und Fitnesszustands regelmäßig erhebliche Verletzungen erleidet. Wenn auch die Ausübung dieser Sportart an sich noch kein Anknüpfungspunkt für ein Verschulden sein kann, so begründen zumindest die wiederholt auftretenden erheblichen Verletzungen mit langwierigem Arbeitsausfall die Vermutung, dass der Arbeitsnehmer die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit besonders leichtfertig in Kauf genommen habe.

Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem Lohnausfallprinzip. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf der Grundlage des Arbeitsentgelts, das ihnen bei der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte. Keine Berechnungsgrundlage sind nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz aber Entgelt für Überstunden oder Aufwendungen des Arbeitnehmers.

Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauert, sind Arbeitnehmer gesetzlich angehalten, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Tag vorzulegen. Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Verpflichtung keine Arbeitsunfähigkeit vor, steht dem Arbeitgeber hinsichtlich der Entgeltfortzahlung ein Leistungsverweigerungsrecht zur Seite. Arbeitnehmern ist daher dringend anzuraten, diese gesetzliche Pflicht ernst zu nehmen.

Sonderfälle bei der Entgeltfortzahlung

Während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit tritt eine andere Krankheit auf, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. Verlängert sich die Anspruchsdauer für die Entgeltfortzahlung?

Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht ein einheitlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung, der durch eine andere Erkrankung nicht verlängert wird. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet damit 6 Wochen nach Auftreten der Ersterkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führte.

Nach Ablauf von 6 Wochen setzt der Arbeitnehmer seine Arbeit fort, erkrankt sodann aber erneut. Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Das kommt darauf an. Wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer neuen Krankheitsursache beruht, entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen. Erkrankt der Arbeitnehmer aber an derselben Krankheit wie zuvor, entsteht ein neuer Anspruch nur, wenn

  1. der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
  2. seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Erkrankung eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist. D.h., nach 12 Monaten entsteht auf jeden Fall ein neuer 6-wöchiger Anspruch, ungeachtet dessen, wie häufig der Arbeitnehmer zwischendurch an derselben Krankheit erkrankt ist.

Die rechtlich zutreffende Beurteilung von speziellen Fällen ist nicht leicht. Wir sind als Anwälte auf Arbeitsrecht spezialisiert und beraten Sie gerne.

Nach der Entgeltfortzahlung

Nach 6 Wochen ununterbrochener Krankheit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld für die Dauer von höchstens 78 Wochen. Der Anspruch beträgt 70% der ursprünglichen Vergütung.

Unser Ansatz

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