Alles Wichtige zum Thema Urlaub

Nach dem Bundesurlaubsgesetz und auch den europarechtlichen Vorgaben hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt dabei 24 Werktage, wobei dieser auf der Grundlage einer 6-Tage-Woche vorgegeben werden. Wenn die Arbeitsleistung im Rahmen einer 5-Tage-Woche zu erbringen ist, wird der Urlaub auf 20 Tage umgerechnet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmern Urlaub zu gewähren und ihre Urlaubswünsche zu berücksichtigen, sofern dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dem Urlaubsbegehren nicht entgegenstehen. Das Urlaubsentgelt bemisst sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs.

Zum Thema Urlaub gibt es zahlreiche Sonderprobleme und eine umfassende Judikatur. Wir möchten uns nach der grundlegenden Einführung daher auf die wichtigsten Fragestellungen beschränken, die Arbeitnehmer immer wieder an uns herantragen. Sofern Sie hier die Antwort zu Ihrer speziellen Frage nicht finden, laden wir Sie herzlich ein, sich unverbindlich mit uns in Verbindung zu setzen. Als Anwälte, die auf das Arbeitsrecht spezialisiert sind, können wir Ihnen mit Sicherheit weiterhelfen.

Urlaub bei Beginn/Ende des Arbeitsverhältnisses im Verlauf eines Jahres

Wenn ein Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres in ein Arbeitsverhältnis eintritt oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, stellt sich die Frage, ob er nur einen anteiligen oder einen vollumfänglichen Urlaubsanspruch erwirbt. Die maßgebliche Vorschrift zur Beantwortung dieser Frage ist § 5 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes. Danach haben Arbeitnehmer Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses

  1. für Zeiten, in denen aufgrund nicht erfüllter Wartezeit (6-monatiges Bestehen des Arbeitsverhältnisses) kein voller Urlaubsanspruch entstanden ist,
  2. wenn sie vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnisses ausscheiden oder
  3. wenn sie nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

Daraus folgen umgekehrt die nachfolgenden Grundsätze:

  • Sobald die 6-monatige Wartezeit innerhalb eines Kalenderjahres erfüllt ist, entsteht der volle Urlaubsanspruch.
  • Wenn der Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erwirbt er ebenfalls den vollen Urlaubsanspruch.

Übertragung von Urlaub auf das nächste Jahr

Bei Arbeitnehmern besteht häufig Verunsicherung darüber, ob Sie nicht genommenen Urlaub auf das nächste Jahr übertragen können. Nach der gesetzlichen Konzeption ist dies nur in Ausnahmefällen möglich, wenn dringende betriebliche Erfordernisse oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Liegen solche Gründe nicht vor, verfällt der Urlaub mit dem Ende des jeweiligen Jahres. Für den Fall der Übertragung muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub in den ersten drei Monaten des nachfolgenden Jahres nehmen. Ein klassischer Fall eines in der Person des Arbeitnehmers liegenden Übertragungsgrundes ist die Arbeitsunfähigkeit. Wenn ein Arbeitnehmer den Urlaub aufgrund bestehender Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen kann, wird der Urlaub in das nächste Jahr übertragen. Im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben können Arbeitnehmer ihren Urlaub in diesem Fall sogar innerhalb eines Zeitraums von 15 Monaten nach Ende des Kalenderjahres nehmen, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Zeitpunkt des 31.03. hinaus und ggf. auch bis zum Ende des Kalenderjahres besteht.

Beispiel: A ist im September 2017 arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit dauert bis zum 31.12.2018 an. Ist der Urlaub des A verfallen? Nein, der A kann seinen Urlaub noch im Zeitraum von 01.01.2019 bis zum 31.01.2019 nehmen.

Bei Zeiten, für die wegen Nichterfüllung der Wartezeit kein voller Urlaubsanspruch entstanden ist, eine Übertragung ins nächste Kalenderjahr nur auf Verlangen des Arbeitnehmers statt.

Voraussetzungen für die Urlaubsabgeltung

Konnte der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nehmen, so ist er nach der einschlägigen Bestimmung des Bundesurlaubsgesetzes abzugelten. Darüber hinaus findet eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen nicht statt. Der Urlaub soll der Erholung der Arbeitnehmer dienen, eine anderweitige Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist unwirksam.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wird nach folgender rechnerischer Maßgabe ermittelt:

(Durchschnittlicher Arbeitsverdienst x 3 Monate / 12 Wochen) / (5 Arbeitstage) x (Anzahl der Urlaubstage)

Unser Ansatz

ALC Arbeitsrecht ist Ihre Kanzlei, wenn Sie eine auf Arbeitnehmer und Betriebsräte spezialisierte, rechtliche Begleitung suchen. Sie können uns mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht betrauen.

Das Rechtsdienstleistungsportfolio der ALC Anwaltskanzlei wird für Sie ergänzt im Rahmen unseres ganzheitlichen Ansatzes durch Schulungen, betriebswirtschaftliche und personalwirtschaftliche Beratung, sowie durch IT-Systemberatung.

Diese zusätzlichen Leistungen werden bei Bedarf in unserem Auftrag durch die Betriebsrat Consulting GmbH/ Hamburg erbracht. Die Anforderungen des § 43 e BRAO betreffend den Schutz sämtlicher Daten aus dem Mandatsverhältnis werden von uns dabei selbstverständlich strikt beachtet.
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