Betriebsratsanwälte

Die Zusammenarbeit mit Arbeitnehmervertretungen ist uns ein besonderes Anliegen. Aus diesem Grund sind wir seit vielen Jahren Anwälte für Betriebsräte und unterstützen in allen betriebsverfassungsrechtlichen Themen – in und um Hamburg und bundesweit. Mit unserer Erfahrung und dem Blick für die rechtlichen und praktischen Auswirkungen von Entscheidungen können wir dem Betriebsrat in allen Angelegenheiten weiterhelfen. Zahlreiche Betriebsräte arbeiten mit uns deshalb seit Jahren vertrauensvoll zusammen. Gemeinsam haben wir uns dem Ziel verschrieben, Lösungen im Sinne der Arbeitnehmer zu finden. Wo eine solche nicht möglich ist, gehen wir mit unseren Betriebsräten bis zum Arbeitsgericht oder zur Einigungsstelle.

Nachfolgend zeigen wir einen kleinen Ausschnitt unseres Leistungsspektrums im Betriebsverfassungsrecht.

Inhaltsverzeichnis

  1. Unterstützung bei der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG
  2. Ratgeber und Helfer bei IT-Themen und Beschäftigtendatenschutz
  3. Begleitung in personellen Angelegenheiten nach §§ 99 ff. BetrVG
  4. Expertise bei Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan
  5. Erarbeitung und Definition von Zielen bei einer Betriebsänderung
  6. Durchsetzung von Rechten: Einigungsstelle und Beschlussverfahren

Unterstützung bei der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG

Wir bieten allen voran unsere Unterstützung bei der Mitbestbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten. Die gleichberechtigte Mitbestimmung des Betriebsrats im sozialen Bereich ist in § 87 Abs. 1 BetrVG gesetzlich verankert. Dem Betriebsrat steht im Hinblick auf viele Mitbestimmungstatbestände sogar ein Initiativrecht zu. In diesem Rahmen fungieren wir häufig als Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG. Wir beraten die Arbeitnehmervertretungen dahingehend, ob ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG einschlägig ist und wie weit die Rechte des Betriebsrats reichen.

Wir werden hierzu insbesondere in folgenden Bereichen beauftragt:

  • Regelung zur Arbeitszeit, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
  • Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG
  • Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
  • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
  • Festsetzung von leistungsbezogenen Entgelten, § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG

Daneben begleiten wir den Betriebsrat auch bei den Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite. Außerdem bereiten wir die Betriebsvereinbarungen zur Verwirklichung der Interessen des Betriebsrats vor oder passen den Entwürfe des Arbeitgebers entsprechend an. Kommt zwischen den Betriebsparteien keine Einigung zustande, unterstützen wir den Betriebsrat in der Einigungsstelle als Beisitzer oder anwaltliche Bevollmächtigte. Außerdem setzen wir die Rechte des Betriebsrats in Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten durch.

Unser Spektrum an Leistungen als Betriebsratsanwälte ist in diesem Bereich also umfassend. Wir garantieren eine zügige Durchsetzung der Rechte und stehen wir für eine intensive Betreuung des Betriebsrats.

Ratgeber und Helfer bei IT-Themen und Beschäftigtendatenschutz

Vielfach geht es in unserem Alltag als Anwälte für Betriebsräte um die Begleitung bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Diese sind häufig dazu bestimmt, die Leistung oder das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen. Wir schätzen uns glücklich, in diesem Bereich auf einen Fundus an Erfahrung und Know-how zurückgreifen zu können. Diesen Wissensschatz haben wir in unserer Funktion als Anwälte von Betriebsräten über die Jahre hinweg erlangt. Ob es nun um die Einführung von SAP, Workday oder Office 365 oder SharePoint ging– wir haben in all der Zeit die Einführung zahlreicher komplexer, häufig cloudbasierter Software begleitet.

Dabei kam uns stets unser technisches Verständnis und der geschulte Blick für den Beschäftigtendatenschutz zugute. So ist Torsten Lemke als langjähriger Datenschutzbeauftragter in diesem Bereich speziell ausgebildet.

Letztlich geht es für uns darum zu erfahren, welche Arbeitnehmerdaten erhoben und für welche Zwecke diese Daten verarbeitet werden. Für uns Rechtsanwälte steht bei unserer Arbeit für Betriebsräte immer im Vordergrund, die Zahl der gesammelten Arbeitnehmerdaten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (Grundsatz der Datenminimierung) möglichst gering zu halten. Durch geeignete Regelungen möchten wir im Einklang mit den Regelungen der DSGVO und des BDSG die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer sowie ihrer informationellen Selbstbestimmung sicherstellen. Außerdem besteht unser Bestreben immer darin, die Nutzung von IT-Systemen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle zu beschränken.

Begleitung in personellen Angelegenheiten nach §§ 99 ff. BetrVG

Im Zentrum der Beteiligung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten stehen die Bestimmungen nach §§ 99 ff. BetrVG. Dort ist die Beteiligung bei personellen Einzelmaßnahmen geregelt. Der Betriebsrat ist bei jeder Einstellung und Versetzung zu beteiligen. Eine Beteiligung nach Maßgabe des Betriebsverfassungsgesetzes hat außerdem bei der Eingruppierung und Umgruppierung zu erfolgen. Dem Betriebsrat steht unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zur Verweigerung der Zustimmung zu.

Wie können wir als Anwälte für Betriebsräte hier also weiterhelfen? Zunächst beraten wir als Sachverständige regelmäßig darüber, ob ein Grund zur Zustimmungsverweigerung vorliegt. Wir zeigen daneben auf, wie weit die Beteiligung des Betriebsrats in diesem Kontext tatsächlich reicht und wie die Rechte des Betriebsrats für Arbeitnehmer strategisch fruchtbar gemacht werden können. Hierzu kann es ggf. zunächst erforderlich sein, für den Betriebsrat bestehende Informationsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Wenn der Arbeitgeber die personelle Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführt oder entgegen den gesetzlichen Vorgaben aufrechterhält, ist arbeitsgerichtlich die Aufhebung der personellen Maßnahme zu beantragen. Auch insoweit stehen wir an der Seite der Betriebsräte und begleiten sie anwaltlich bis zum gerichtlichen Abschluss.

Darüber hinaus erstreckt sich unsere Beratungsleistung auch auf die allgemeinen personellen Angelegenheiten. So unterstützen wir in den Bereichen Personalplanung und Stellenausschreibung. Auch bei der Beteiligung hinsichtlich der Aufstellung von Personalfragebögen und Beurteilungsgrundsätzen können wir helfen. Gleiches gilt für die Auswahlrichtlinien. Im Bereich der Berufsbildung können Betriebsräte ebenfalls auf unsere Unterstützung zählen. Im Zusammenhang mit dem Ausspruch von Arbeitnehmerkündigungen sind wir dem Betriebsrat zum Beispiel bei der Prüfung und Ausübung von Widerspruchsrechten eine Hilfe.

Expertise bei Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan

Die Begleitung des Arbeitnehmergremiums in wirtschaftlichen Angelegenheiten ist eine Domäne unserer Kanzlei für Betriebsräte. Wir haben beinahe täglich mit der Beteiligung des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu tun. In der Regel geht es hierbei um Betriebsänderungen nach §§ 111 ff. BetrVG und damit einhergehend um die Verwirklichung der damit verbundenen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

In der Rolle als Sachverständige kommt uns zunächst die Aufgabe zu, die Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats zu sichern. Wenn es notwendig werden sollte, setzen wir diese Rechte als Betriebsratsanwälte vor Gericht durch. Denn ein durchaus häufiger anzutreffender Streitpunkt zwischen den Betriebsparteien ist namentlich die Frage, ob eine Betriebsänderung wirklich geplant ist. Hiervon abhängig ist das Bestehen der damit korrespondierenden Beteiligungsrechte und auch die weitere Vorgehensweise.

Erarbeitung und Definition von Zielen bei einer Betriebsänderung

Im Kern geht es bei einer Betriebsänderung nach erfolgter Information darum, mit dem Arbeitgeber einen Interessenausgleich und Sozialplan auszuhandeln. Diese sollten immer der besonderen Situation der Belegschaft Rechnung tragen. Die Verhandlungen sind aber zumeist anspruchsvoll und setzen ein umfangreiches Wissen und Erfahrung voraus. In Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat besteht unser Anliegen aber stets darin, ein sozialverträgliches Konzept zu erstellen. Damit verfolgen wir das Ziel, die nachteiligen Folgen der Betriebsänderungen für die Arbeitnehmer soweit wie möglich abzumildern. Am Ende dieser Erörterungsphase kann zum Beispiel ein Bekenntnis zu Transferagentur und Transfergesellschaft stehen. Es können aber auch andere Ziele des Betriebsrats definiert werden. Gegebenenfalls kann es erforderlich sein, den Fokus auf rentennahe Arbeitnehmer zu legen. Bei dieser Mitarbeitergruppe geht es vor allem darum, die Zeit bis zum Renteneintritt nach Möglichkeit ohne Abschläge zu überbrücken.

Sie sehen: Auch in der schwierigen Phase einer Betriebsänderung sind dem Betriebsrat nicht die Hände gebunden. Wichtig ist vor allem, dass der Betriebsrat bestimmte Ziele definiert. Diese müssen sodann gegenüber dem Arbeitgeber in den Verhandlungen um den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans mit Nachdruck vertreten werden. In diesem ganzen Prozess sind wir dem Betriebsrat verlässliche Anwälte und Begleiter. Das gilt gleichermaßen für den Wirtschaftsausschuss. Wir arbeiten auch mit Wirtschaftsausschüssen zusammen und zeigen auf, wie er rechtlich sein ganzes Potenzial als Hilfsorgan des Betriebsrats ausschöpfen kann.

Durchsetzung von Rechten: Einigungsstelle und Beschlussverfahren

Nicht selten kommt es vor, dass die Betriebsparteien keine Einigung erzielen können. In diesem Fall kann bei einigen mitbestimmten Gegenständen als letzte Konsequenz die Einigungsstelle eingesetzt werden. Im Bereich der zwingenden Mitbestimmung ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung der Parteien. Damit das Einigungsstellenverfahren erfolgreich gestaltet werden kann, muss der Betriebsrat aber einige grundlegende Besonderheiten des Verfahrens beachten. Mit folgenden Leistungen können wir als Anwälte den Betriebsräten im Einzelnen behilflich sein:

  • Prüfung, ob ein Mitbestimmungstatbestand einschlägig ist
  • Einsetzung der Einigungsstelle
  • „Durchsetzung“ von Einigungsstellenvorsitzenden, die uns bekannt sind
  • Erarbeitung eines Konzepts (in der Regel Betriebsvereinbarung) für die Einigungsstelle
  • Verhandlung und Vertretung der Position des Betriebsrats in der Einigungsstelle
  • Auftreten als Beisitzer oder Bevollmächtigte – je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls

Geht es um Verstöße des Arbeitgebers gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten, hat der Betriebsrat die Einleitung eines Beschlussverfahrens abzuwägen. In einem Beschlussverfahren kann das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber die Vornahme, Duldung oder Unterlassung von Handlungen aufgeben. Das Verfahren wird auf Antrag eingeleitet. Praktisch relevant ist der Allgemeine Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG übergeht. Im Rahmen von Beschlussverfahren können wir mit folgenden Leistungen dienen:

  • Prüfung, ob ein betriebsverfassungswidriges Verhalten vorliegt
  • Einleitung des Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht
  • Begründung des Antrags in enger Abstimmung mit dem Betriebsrat
  • Wahrnehmung der Termine vor dem Arbeitsgericht und Verhandlungsführung

Unser Ansatz

ALC Arbeitsrecht ist Ihre Kanzlei, wenn Sie eine auf Arbeitnehmer und Betriebsräte spezialisierte, rechtliche Begleitung suchen. Sie können uns mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht betrauen.

Das Rechtsdienstleistungsportfolio der ALC Anwaltskanzlei wird für Sie ergänzt im Rahmen unseres ganzheitlichen Ansatzes durch Schulungen, betriebswirtschaftliche und personalwirtschaftliche Beratung, sowie durch IT-Systemberatung.

Diese zusätzlichen Leistungen werden bei Bedarf in unserem Auftrag durch die Betriebsrat Consulting GmbH/ Hamburg erbracht. Die Anforderungen des § 43 e BRAO betreffend den Schutz sämtlicher Daten aus dem Mandatsverhältnis werden von uns dabei selbstverständlich strikt beachtet.
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