Prinzipien des Betriebsverfassungsrechts

Für eine ordnungsgemäße und am gesetzlichen Leitbild ausgerichtete Betriebsratstätigkeit ist die Kenntnis von den Prinzipien des Betriebsverfassungsrechts unerlässlich. Sie zeigen auf, wie die Betriebspartner miteinander zusammenarbeiten und umgehen sollen. Auch geben sie Auskunft darüber, an welchen Interessen die Betriebsparteien ihr Handeln und Zusammenwirken auszurichten haben.

Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit

Zu den Prinzipien des Betriebsverfassungsrechts zählt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Er prägt das gesamte Betriebsverfassungsgesetz und dient als Auslegungsregel bei der Beurteilung betriebsverfassungsrechtlicher Themen. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für das Gebot ist § 2 Abs. 1 BetrVG. Dort heißt es:

Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

Daraus folgt unmittelbar ein Kooperationsgebot der Betriebspartner, um sowohl den Arbeitnehmerinteressen wie auch den betrieblichen Interessen Rechnung zu tragen. Der Betriebsrat bleibt aber unbeschadet dieser gesetzgeberischen Maßgabe ein Gremium, das den Interessen der Arbeitnehmerschaft verpflichtet ist. Diese arbeitnehmerorientierte Tendenz ist im Betriebsverfassungsgesetz verankert, das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit bewirkt daher nicht die Aushöhlung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Der Betriebsrat „ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen“ (BAG, Urt. v. 21.4.1983 – 6 ABR 70/82).

Adressat des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist nicht nur der Betriebsrat als Gremium, sondern auch jedes einzelne Betriebsratsmitglied. Ferner prägt es auch das Verhältnis zu anderen betriebsverfassungsrechtlichen Gremien.

Praktisches Beispiel für das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit:

Der Betriebsrat begehrt nach § 40 Abs. 1, 2 BetrVG einen eigenen Telefon- und Internetzugang, weil er befürchtet, der Arbeitgeber könnte Schnittstellen für eine Überwachung der Betriebsratskommunikation nutzen. Ist ein Anspruch des Betriebsrats gegeben?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dies zu verneinen. Eine abstrakte Möglichkeit der Überwachung der Kommunikation reiche nicht aus, um einen Anspruch auf einen separaten Telefon- und Internetzugang zu begründen. Ohne greifbare Anhaltspunkte für eine Überwachung durch den Arbeitgeber spreche der verpflichtende Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit vielmehr für dessen Integrität. Außerdem würdigte das Bundesarbeitsgericht die Bereitschaft des Arbeitgebers zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung, in der jegliche Form der Überwachung ausgeschlossen sein sollte.

Friedenspflicht als Prinzip des Betriebsverfassungsrechts

Folgender Fall verdeutlicht die Bedeutung der Friedenspflicht als Prinzip des Betriebsverfassungsrechts:

Der Arbeitgeber plant die Durchführung einer Umstrukturierungsmaßnahme, bei deren Umsetzung es zwangsläufig auch zu Entlassungen kommen wird. Die Absicht zur Umstrukturierung ist nicht an wirtschaftlichen Notwendigkeiten festzumachen – das Unternehmen verzeichnet seit Jahren Rekordgewinne. Die Betriebsratsmitglieder A und B sind über das Vorgehen des Arbeitgebers erzürnt und rufen in ihrer Funktion zum Streik auf. Dürfen sie das?

Das betriebsverfassungsrechtliche Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit wird flankiert durch eine strikte Friedenspflicht. Nach § 74 Abs. 2 S. 2 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden kann. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen die Betriebspartner den gesetzlich vorgeschriebenen Weg der Konfliktbewältigung beschreiten: Verhandlungen, Einigungsstelle, Arbeitsgericht. Es ist daher dem Betriebsrat und den einzelnen Mitgliedern nicht gestattet, wie im geschilderten Fall zu Maßnahmen des Arbeitskampfes aufzurufen. Hierdurch würde der Betriebsrat die Friedenspflicht in der besonderen Ausprägung des Arbeitskampfverbots verletzen. Desgleichen darf auch der Arbeitgeber nicht zu solchen Mitteln greifen, die sich gegen den Betriebsrat richten.

Die Friedenspflicht geht jedoch nicht so weit, den Betriebsratsmitgliedern jegliche Form der Teilnahme an gewerkschaftlichen Maßnahmen abzuschneiden. Sie müssen sich in Ausübung ihres Amtes aber neutral verhalten und dürfen in den Tarifkampf nicht eingreifen.

Verbot der parteipolitischen Betätigung

Neben der Friedenspflicht wird die Beziehung der Betriebspartner auch durch das Verbot der parteipolitischen Betätigung geordnet. Es ist ihnen verboten, parteipolitische Handlungen vorzunehmen. Dabei spielt auch keine Rolle, ob es durch diese Form der Meinungskundgabe zu Störungen des Betriebsfriedens kommt. Sie ist schlechthin untersagt und vom Arbeitgeber, dem Betriebsrat und auch den einzelnen Betriebsratsmitgliedern zu beachten.

Die parteipolitische Betätigung ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Verhaltensweise, die für bestimmte Parteien, Gruppierungen oder Richtungen wirbt. Dies betrifft z.B. die Verbreitung von politischen Schriftstücken im Betrieb oder das Abhalten von Umfragen und Abstimmungen mit politischem Bezug. Dagegen sollen Äußerungen allgemeinpolitischer Art, also solche Äußerungen, die keinen Bezug zu bestimmten Parteien oder Gruppierungen haben, grundsätzlich zulässig sein. Vor diesem Hintergrund dürfte nicht zu beanstanden sein, im Betrieb für freiwillige Wahlhelfer anlässlich der Bürgerschaftswahl zu werben.

Im Fall der Zuwiderhandlung kann der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht gegen Betriebsratsmitglieder vorgehen und den Amtsausschluss beantragen. Bei parteipolitischer Betätigung sollten Betriebsratsmitgliedern ihre Distanz zu ihrem Amt als Betriebsrat sicherstellen.

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