Personalplanung, Stellenausschreibung und Auswahlrichtlinien

In den Bereich der allgemeinen personellen Angelegenheiten gehört zuvorderst die Beteiligung des Betriebsrats bei der Personalplanung. Hier stehen der Arbeitnehmervertretung Informations- und Beratungsrechte zur Seite. Überdies hinaus muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei Stellenausschreibung, Personalfragebogen und im Bereich der Beurteilungsgrundsätze beteiligen. Der Grad der Beteiligung ist dabei in Abhängigkeit von dem Beteiligungsrecht unterschiedlich ausgestaltet. Auch die Aufstellung von Auswahlrichtlinien berührt Beteiligungsrechte des Betriebsratsgremiums.

Beteiligung des Betriebsrats bei der Personalplanung

Im Hinblick auf die Personalplanung ist die Beteiligung des Betriebsrats über § 92 Abs. 1 BetrVG abgesichert. Danach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung und insbesondere den aktuellen und zukünftigen Personalbedarf sowie die damit im Zusammenhang stehenden personellen Maßnahmen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und die Vermeidung von Härten sind mit dem Betriebsrat zu beraten. Das Gesetz bezweckt die Herstellung einer auf dem Konsensprinzip beruhenden Personalpolitik, ohne dem Betriebsrat diesbezüglich Instrumente der „echten“ Mitbestimmung zu vermitteln. Dem Betriebsrat stehen insofern nur Unterrichtungs- und Beratungsrechte zur Seite. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beziehen sich dabei z.B. auf folgende Fragen:

  • Wie ist der zukünftige Personalbedarf?
  • Wie soll der zukünftige Personalbedarf gedeckt werden?
  • In welche Richtung sind die Personalthemen zu entwickeln?
  • Wie sieht die Personaleinsatzplanung aus?

Mitbestimmung bei der Stellenausschreibung

Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass zu besetzende Arbeitsplätze allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor der Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Die Arbeitnehmer im Betrieb sollen von freien Stellen im Betrieb Kenntnis erhalten. Die Vorschrift zwingt die Arbeitgeber hingegen nicht dazu, freie Stellen mit Arbeitnehmern aus dem Betrieb zu besetzen. Die Regelung des § 93 BetrVG wird häufig auch insofern missverstanden, als sie nicht auf bestimmte Stellen bezogen ist. Der Betriebsrat kann lediglich eine allgemeine Regelung oder eine Regelung für bestimmte Arten von Tätigkeiten verlangen.

Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bezüglich der Stellenausschreibung ist als echtes Mitbestimmungsrecht mit Initiativrecht des Betriebsrats ausgestaltet. Bei Missachtung der Verpflichtung zur Ausschreibung steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG zur Seite. Setzt der Arbeitgeber die Maßnahme trotz Verweigerung um, können wir mit unserer Erfahrung als Anwälte für Betriebsräte die Aufhebung beim Arbeitsgericht und die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragen.

Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze

Ebenfalls in den Bereich der „echten“ Mitbestimmung stehen die Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit Personalfragebogen und dem Bereich der Beurteilungsgrundsätze. Personalfragebögen bedürfen nach § 94 Abs. 1 S. 1 der Zustimmung des Betriebsrats; bei fehlender Einigung entscheidet die Einigungsstelle. Bei Personalfragebögen handelt es sich um die formularmäßige Zusammenfassung über die persönlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber darf nur solche Angaben erfragen, an denen er ein berechtigtes Interesse hat. Mittels der Beteiligung des Betriebsrats soll das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer im Betrieb abgesichert werden. Den Personalfragebögen gleichgestellt sind persönliche Angaben in Arbeitsverträgen sowie die Aufstellung von allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen. Unter Beurteilungsgrundsätzen sind Regelungen zu fassen, die die Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Arbeitnehmer nach objektiven Kriterien mit dem Ziel einer Beurteilung messbar machen sollen.

Unser Ansatz

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Diese zusätzlichen Leistungen werden bei Bedarf in unserem Auftrag durch die Betriebsrat Consulting GmbH/ Hamburg erbracht. Die Anforderungen des § 43 e BRAO betreffend den Schutz sämtlicher Daten aus dem Mandatsverhältnis werden von uns dabei selbstverständlich strikt beachtet.
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